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VORAUSSETZUNGEN SACHVERSTÄNDIGER
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Grundvoraussetzung für das Führen des "Titels" eines Sachverständigen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrere Bedingungen. Da der Gesetzgeber keine genaue Bestimmung in einem Gesetz oder einer sonstigen Rechtsvorschrift erlassen hat, oblag es den Gerichten die Definitionslosigkeit zu beheben. Deshalb kann sich jeder und jede Sachverständiger bzw. Sachverständige nennen, die den Nachweis der besonderen Sachkunde führen kann und die persönliche Eignung besitzt.

Dabei wird unter einen Nachweis meist ein Schriftstück verstanden, in dem die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar - ob mit oder ohne Prüfung, spielt dabei nicht die entscheidende Rolle - bescheinigt wird. Die besondere Sachkunde liegt immer dann von, wenn die Person einen Meistertitel besitzt, Architekt oder Ingenieur ist oder die Zulassung als Makler vorhanden ist, wobei sich in diesem Fall eine mindestens dreijährige Berufsausübung anschließen muss. Natürlich genügen nicht nur diese formalen Voraussetzungen, sondern es wird eine stetige Weiterbildung von den Sachverständigen verlangt. Damit soll sichergestellt sein, dass die Sachverständigen immer auf einem einigermaßen aktuellen Stand sind.

Unter der persönlichen Eignung sind drei Eigenschaften zusammengefasst: neutral, objektiv und weisungsfrei. Dass ein Sachverständiger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wird dabei stillschweigend vorausgesetzt. Als neutraler Sachverständiger glaubt er zuerst allen und allem, um die vorgebrachten Äußerungen dann auf ihren Wahrheitsgehalt selbst zu prüfen. Aus diesem Grund darf auch ein Sachverständiger nie die Aussagen anderer ohne eigene Überprüfung einfach übernehmen, wie immer wieder durch Gerichtsurteile bestätigt wird.

Hinsichtlich der Objektivität sollten die Hürden nicht zu hoch gehangen werden. Würde der Begriff mit "die Sache betreffend" übersetzt, dann träfe es den Kern ganz gut. Menschen können immer nur subjektive Aussagen treffen, was auch für Sachverständige gilt. Mit Objektivität ist deshalb gemeint, dass persönliche Verhältnisse oder Beziehungen bei der Bewertung von Sachverhalten keine Rolle spielen dürfen.

Weisungsfrei ist ein Sachverständiger dann, wenn ihm bei der Abarbeitung des gestellten Themas keine Schranken seitens der Auftraggeber auferlegt werden. Sollten Beschränkungen vorhanden sein, so hat der Sachverständige entweder den Auftrag abzulehnen oder diesen Sachverhalt in seinem Gutachten deutlich und für alle sichtbar zu erwähnen. Natürlich zählt zur Weisungsfreiheit auch, dass der Sachverständige neben seiner wirtschaftlichen und persönlichen Unabhängigkeit (Stichwort: Befangenheit) auch gedanklich unabhängig ist. Diese letzte Forderung ist der am schwierigsten einzuhaltende Anspruch.

Nach der Rechtsprechung sind Sachverständige natürliche Personen, die über besondere Erfahrungen und überdurchschnittliches Fachwissen auf einem abgegrenzten Spezialgebiet verfügen und die gutachterlichen Leistungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringen. Liegt ein dieser Voraussetzungen nicht vor, dann macht sich der Sachverständige strafbar (unlauterer Wettbewerb, Betrug etc.).

 
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